Geschichte des Vereins

Gründung im Jahre 1906

Am 10. Dezember 1906 wurde im Gasthaus Adler der Zimmerstutzenverein Gruibingen von folgenden Mitgliedern gegründet:

Thomas Schall, Karl Straub,Wilhelm Nägele, Johannes Schloz, Fritz Eberhard, Paul Schall, Otto Moll, Jakob Moll, Gustav Nägele, Christo Spengler jun., Jakob Wolf, Friedrich Moll, Michael Moll, Georg Moll (Straßenwart), Christoph Spengler, Christoph Übele,  Andreas Moll, Gottlieb Straub, Heinrich Müller, Karl Straub (Gipser), Eduard Schall, Albert Gölz, Georg Halder, Georg Moll (Gipser), Wilhelm Gunzenhauser, Jakob Halder, Wilhelm Bäuerle, Gotthilf Zimmermann, Friedrich Bötzel.

Das Amt der Vereinsführung übernahm erstmals Jakob Halder. Als Vereinslokal wurde das Gasthaus Adler festgelegt, wo auch geschossen wurde. Das erste Schießen wurde bereits am 19. und 29. Dezember 1906 ausgetragen.

 

 

 


Über 110 Jahre Schützenverein Gruibingen

Aus Gruibingen wird folgendes berichtet (Dies ist im Gruibinger Heimatbuch nachzulesen!):

„Durch die Vielzahl der Ämter und Dienstlen war im Ergebnis ein Großteil der Einwohnerschaft

– wenigstens der männlichen – in die öffentliche Verantwortung mit einbezogen. Solidarität der Fleckengenossenschaft oder Untertanenpflicht, wo war der Unterschied? Mit der Freiwilligkeit war es dabei oft nicht soweit her. Das Bürgerrecht brachte eben auch Bürgerpflichten mit sich, wie die Feuerwehrpflicht, die Landwehrpflicht und die Verpflichtung zu einer Vielfalt von Frondiensten. Da hing in jedem Haushalt der lederne Feuerwehrkübel griffbereit, und jeder Bürger hatte sein Gewehr im Schrank; das Blei und Pulver zum Exerzieren draußen beim Schützenhäusle und zum amtlich verordneten Spatzenschießen wurde vom Flecken zugeteilt. So wurde im Jahre 1367 zum ersten Mal urkundlich das Schützenwesen in Gruibingen erwähnt.

Das kostbare „Bürgerrecht“ unterschied einen echten Gruibinger streng von den wenigen bloßen „Beisitzern“ und den Fremden. Ins Bürgerrecht aufgenommen zu werden, war gar nicht so einfach. Am ehesten gelang es, wenn einer Bürgersohn war, Vermögen besaß, die Tochter oder Witwe eines Bürgers ehelichte und seines Vorgängers oder Schwiegervaters Landwirtschaft oder Handwerk übernahm. Konnte er nachweisen, dass er von ehrlichen Eltern, unbescholten und frei von Leibeigenschaft war und wenigstens 200 Gulden „im Vermögen“ besaß, brauchte er noch 9 Gulden Bürgergeld zu erlegen und im nächsten Frühjahr zwei Bäume pflanzen sowie nachzuweisen, dass er über „Ober-Untergewehr“ (Schießgewehr und Seitengewehr) samt Feuerkübel verfügte, denn als Neubürger unterlag er auch der üblichen Landwehr- und Feuerwehrpflicht. War er ein „Ausländer“, etwa von Merklingen oder Eschenbach, wurde ihm neben dem Bürgereid auch noch förmlich der Untertaneneid abverlangt.“